Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Grundsatz
(1) Der Kunde bestimmt, wie seine Organisation arbeitet: ihre Prozesse, ihre Entscheidungsregeln, die Befugnisse von Menschen und Digitalen Mitarbeitern, die Schnittstellen zu seinen Systemen und den Einsatz von Diensten Dritter, KI-Dienste eingeschlossen.
(2) Die Datenakademie sorgt dafür, dass die Organisation technisch genau so arbeitet, wie der Kunde es im Sollzustand festgelegt hat. Maßstab ist die Übereinstimmung der Ausführung mit dem Sollzustand, nicht die wirtschaftliche oder fachliche Richtigkeit der Ergebnisse.
(3) Erklärungen und Handlungen, die ein Digitaler Mitarbeiter nach seinen Prozessmodellen vornimmt, sind Erklärungen und Handlungen des Kunden. Die Datenakademie wird gegenüber Dritten nicht Vertragspartei.
(4) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Handelt ein Insolvenz- oder Nachlassverwalter, ist die von ihm verwaltete Masse Kunde; der Verwalter haftet nicht persönlich. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn die Datenakademie ihnen nicht widerspricht. Die Apps MachFokus und MachZeit werden über den App Store nach den dort veröffentlichten Lizenzbedingungen bezogen und sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
2. Begriffe
Organisation: ein Unternehmen, eine Behörde oder ein abgegrenzter Teil davon, den der Kunde der Datenakademie zum Umbau oder Betrieb überlässt. Bereich: ein Aufgabengebiet der Organisation, etwa Einkauf, Buchhaltung oder Rechnungsprüfung, für das ein Digitaler Mitarbeiter eingerichtet ist. Prozessmodell: die ausführbare Beschreibung eines Ablaufs und seiner Entscheidungsregeln (BPMN, DMN) auf der Plattform. Digitaler Mitarbeiter: die digitale Stelle für einen Bereich; er besteht aus den Prozessmodellen, die die Plattform für diesen Bereich ausführt, seiner Stellenbeschreibung und seinen Beispielen. Ein Digitaler Mitarbeiter kann mehrere Prozessmodelle ausführen; die Zähleinheit für Angebot und Beitrag ist die Stelle, nicht das Modell. Stellenbeschreibung: die auf der Plattform dokumentierte Beschreibung eines Digitalen Mitarbeiters mit Zweck, Startereignissen, Schnittstellen, Verantwortlichen und abgenommenen Beispielen. Geschäftsvorfall: ein Durchlauf eines Prozessmodells vom Startereignis bis zum Ende. Fallart: Geschäftsvorfälle, die nach den Regeln des Prozessmodells gleich zu behandeln sind. Beispiel: eine Fallart aus der Organisation des Kunden zusammen mit dem Ergebnis, das der Digitale Mitarbeiter dafür liefern soll. Prozessverantwortlicher (CPO): die Person, die der Kunde für einen Prozess benennt. Plattform: die von der Datenakademie betriebene Infrastruktur mit zwei Funktionen: erstens die gemeinsame Arbeit an der Organisation, bei der Kunde, Datenakademie und vom Kunden zugelassene Dritte dasselbe Modell sehen und mit abgestuften Rechten bearbeiten, freigeben oder lesen (§ 13); zweitens die Ausführung der Prozessmodelle, bei der die Engine Service-Tasks nach BPMN und Entscheidungen nach DMN selbst erledigt und User-Tasks an Menschen übergibt, einschließlich Konnektoren, Protokoll und Freigabeprozess. Sollzustand: die gültigen Prozessmodelle eines Digitalen Mitarbeiters mit seinen abgenommenen Beispielen. Störung: eine Abweichung der Ausführung vom Sollzustand oder die Nichtverfügbarkeit der Plattform.
3. Das Angebot und der Vertragsschluss
(1) Das Angebot ist die Vertragsurkunde. Es nennt für jede Leistung Zweck, Startereignisse, Schnittstellen, Verantwortliche, Fristen und Vergütung, für jeden Digitalen Mitarbeiter die Fallarten, die er übernimmt (§ 7 Abs. 3), sowie Dritte, denen der Kunde ein Leserecht einräumt (§ 13 Abs. 3). Was das Angebot nicht nennt, ist nicht vereinbart. Individuelle Regelungen im Angebot gehen diesen Bedingungen vor.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform oder über den Freigabeprozess der Datenakademie auf der Plattform annimmt oder die erste im Angebot genannte Rate zahlt (§ 151 BGB). Die Datenakademie beginnt die Arbeit, sobald die erste Rate eingegangen ist oder ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt; ohne Rate und ohne Mandat beginnt sie nicht. Der Kunde weiß damit, dass ungesicherte Arbeit nicht aufgenommen wird, und die Datenakademie, dass sie ihrem Geld nicht nachlaufen muss.
(3) Änderungen des Vertragsgegenstands oder der Vergütung erfolgen durch ein weiteres Angebot nach Abs. 1 und 2. Der Kunde weiß damit vor jeder Leistung, was sie umfasst und was sie kostet.
4. Die vier Leistungen
(1) Untersuchung (§ 5), Umbau (§ 6) und Einrichtung (§ 7) sind Werkverträge: Die Datenakademie schuldet ein Ergebnis, das der Kunde abnimmt.
(2) Der Betrieb (§ 8) ist ein Dauerschuldverhältnis: Die Datenakademie schuldet die Ausführung des Sollzustands und dessen laufende Anpassung innerhalb des Bereichs. Er wird monatlich vergütet und nach § 15 gekündigt.
(3) Digitale Mitarbeiter sind ein mögliches Ergebnis des Umbaus, nicht sein notwendiges. Ein Umbau kann auch darin bestehen, dass Arbeit entfällt oder Menschen anders zuständig werden.
5. Untersuchung
(1) Ausgangspunkt der Untersuchung ist ein Modell dessen, was eine Organisation dieser Art leisten muss: ihre Bereiche, Prozesse, Stellen, Verantwortungen, Regeln, Systeme und Entscheidungen. Die Datenakademie gleicht dieses Modell mit der Wirklichkeit des Kunden ab und untersucht dazu die Organisation oder einen Bereich: welche Arbeit anfällt, wer sie erledigt, welche Übergaben, Entscheidungen und Abhängigkeiten bestehen, einschließlich der rechtlichen Bindungen der Organisation wie Mitbestimmung oder Dienstrecht.
(2) Ergebnis sind zwei Dinge. Erstens die Prozesslandschaft und die Prozesse, die die Datenakademie aus dem Ausgangsmodell, den Unterlagen und Beispielen des Kunden für seine Organisation vorschlägt, als Modelle. Zweitens eine Entscheidungsvorlage: welche Arbeit entfallen kann, welche ein Digitaler Mitarbeiter übernehmen kann, welche beim Menschen bleibt, mit Zahlen zu Aufwand und Wirkung. Sie kann empfehlen, nichts zu ändern. Die Entscheidung trifft der Kunde. Die Entscheidungsvorlage nennt Stunden und Gehälter je Bereich und Stelle im Vergleich vorher und nachher; sie ist eine Grundlage für die Entscheidung des Kunden, kein Gutachten über die Fortführungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit seiner Organisation (§ 13 Abs. 3).
(3) Die Datenakademie übergibt Modelle und Entscheidungsvorlage in Textform und fordert den Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zur Abnahme auf. Benennt der Kunde innerhalb der Frist keine Mängel in Textform, gilt sie als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Die Untersuchung wird zum Festpreis angeboten.
6. Umbau
(1) Der Umbau bringt die Organisation auf die im Angebot vereinbarte Prozesslandschaft: Abläufe werden neu geordnet, Zuständigkeiten geändert, Arbeit entfällt oder wird für die Einrichtung nach § 7 vorbereitet. Weist das Zielbild eine Aufgabe einem Digitalen Mitarbeiter zu, nennt es die Fallarten, die er übernimmt; sie sind die Beispiele nach § 7 Abs. 3.
(2) Der Kunde passt die vorgeschlagene Prozesslandschaft aus der Untersuchung (§ 5 Abs. 2) und ihre Objekte, Zweck, Ziele, Schnittstellen, Modelle und Regeln, an seine Wirklichkeit und an das an, was er will; die so angepassten Modelle legen die Abläufe und Zuständigkeiten fest und sind der Sollzustand für die Einrichtung nach § 7. Die Datenakademie leitet daraus die Stellen und Fallarten der Digitalen Mitarbeiter ab und bereitet die Einrichtung vor. Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern, Betriebsrat, Personalvertretung, Behörden und Dritten trifft allein der Kunde: Er weist die Zuständigkeiten in seiner Organisation zu, informiert seine Menschen und führt die Gespräche mit Betriebsrat, Personalvertretung und Behörden.
(3) Hat der Kunde die Modelle angepasst und die Datenakademie die Stellen und Fallarten der Digitalen Mitarbeiter daraus abgeleitet, zeigt die Datenakademie dies in Textform an und fordert den Kunden mit einer Frist von vier Wochen zur Abnahme auf. Benennt der Kunde innerhalb der Frist keine Mängel in Textform, gilt der Umbau als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Der Umbau wird zum Festpreis angeboten.
7. Einrichtung eines Digitalen Mitarbeiters
(1) Stellenbeschreibung. Der Kunde erstellt die Stellenbeschreibung mit MachFokus oder gemeinsam mit der Datenakademie; im zweiten Fall ist sie Teil des Angebots. Sie zeigt, welche Aufgaben der Digitale Mitarbeiter übernimmt, welche Entscheidungen er trifft und wo ein Mensch beteiligt bleibt.
(2) Angebot. Die Einrichtung wird zum Festpreis je Digitalem Mitarbeiter angeboten oder, wenn der Aufwand nicht abschätzbar ist, nach Aufwand mit einer Schätzung, die um höchstens 15 Prozent überschritten werden darf; darüber hinaus nur nach Freigabe des Kunden.
(3) Beispiele. Das Angebot nennt die Fallarten, die der Digitale Mitarbeiter übernimmt; bei einem Umbau sind es die Fallarten des Zielbilds (§ 6 Abs. 1). Der Kunde stellt vor Beginn der Einrichtung für jede genannte Fallart mindestens ein Beispiel bereit: einen Geschäftsvorfall mit dem Ergebnis, das der Digitale Mitarbeiter liefern soll. Die Beispiele legen fest, was der Digitale Mitarbeiter kann. Eine Fallart ohne Beispiel ist nicht vereinbart; andere Daten allein machen einen Geschäftsvorfall nicht zu einer neuen Fallart. Die Datenakademie richtet den Digitalen Mitarbeiter so ein, dass jedes Beispiel das festgelegte Ergebnis liefert.
(4) Test. Die Datenakademie lernt den Digitalen Mitarbeiter an: Die Beispiele laufen begleitet im Betrieb durch ihn. Der Digitale Mitarbeiter bearbeitet jedes Beispiel, ein Mensch des Kunden begleitet den Durchlauf und prüft das Ergebnis, bevor es nach außen wirkt; die Datenakademie legt die Ergebnisse mit Protokoll vor. So trifft das Modell auf die Wirklichkeit des Kunden. Ein Beispiel ist bestanden, wenn sein Ergebnis dem festgelegten entspricht. Weicht ein Ergebnis ab, behebt die Datenakademie die Abweichung und lässt das Beispiel erneut laufen, bis jedes Beispiel bestanden ist. Für den Test wird kein Beitrag berechnet; er ist keine Abnahme im Sinne von § 12 Abs. 2.
(5) Abnahme. Sind alle Beispiele bestanden und ist jede im Angebot genannte Fallart durch ein bestandenes Beispiel abgedeckt, fordert die Datenakademie den Kunden in Textform mit einer Frist von zwei Wochen zur Abnahme auf. Der Kunde nimmt in Textform oder über den Freigabeprozess ab; benennt er innerhalb der Frist kein Beispiel, das nicht bestanden ist, gilt der Digitale Mitarbeiter als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Mit der Abnahme werden die Beispiele und ihre protokollierten Ergebnisse Teil der Stellenbeschreibung, die Vergütung für die Einrichtung wird fällig (§ 12 Abs. 2), der Digitale Mitarbeiter wird produktiv freigegeben, und der Betrieb beginnt mit dem folgenden Monat. Was sich danach zeigt, ist Betrieb (§ 8 Abs. 2) oder Störung (§ 10).
8. Betrieb
(1) Sollzustand. Ab der Abnahme schuldet die Datenakademie, dass die Plattform die gültigen Prozessmodelle ausführt und die Ausführung den abgenommenen Beispielen entspricht. Die Prozessmodelle bestimmen, wie der Digitale Mitarbeiter arbeitet; die Beispiele bestimmen, welches Ergebnis er für die abgedeckten Fallarten liefert.
(2) Laufende Anpassung. Die Wirklichkeit einer Organisation zeigt sich im Betrieb. Der Betrieb umfasst deshalb die Anpassung des Digitalen Mitarbeiters an das, was sich in seinem Bereich ändert oder erst dort sichtbar wird: neue Fallarten, geänderte Regeln, geänderte Schnittstellen der in der Stellenbeschreibung genannten Systeme. Der Kunde stellt dafür Beispiele bereit; vieles kann der CPO nach § 9 Abs. 1 selbst ändern. Die Datenakademie beginnt die Anpassung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach vollständiger Vorlage, und stellt sie im Regelfall innerhalb von zehn Arbeitstagen zum begleiteten Durchlauf bereit; hängt die Anpassung von Systemen Dritter ab oder laufen mehrere Anpassungen zugleich, legt der CPO die Reihenfolge fest, und die Frist gilt für die jeweils erste; das Angebot kann andere Fristen nennen. § 7 Abs. 4 und 5 gelten für die neuen Beispiele entsprechend. Bis zur Umsetzung übergibt der Digitale Mitarbeiter betroffene Vorfälle an einen Menschen, soweit seine Prozessmodelle dies vorsehen. Zeigt sich, dass der Aufwand einer Anpassung den Monatsbeitrag dieses Digitalen Mitarbeiters übersteigt, schätzt die Datenakademie den Aufwand und bietet die Anpassung nach § 9 Abs. 2 an; bis zur Annahme bleibt es bei der Übergabe an den Menschen. Wie ein Mitarbeiter reagiert der Digitale Mitarbeiter auf sein Umfeld, ohne dass dafür eine neue Stelle geschaffen wird. Was über den Bereich hinausgeht, regelt § 9.
(3) Plattform. Die Digitalen Mitarbeiter arbeiten an 24 Stunden am Tag und 365 Tagen im Jahr. Die Datenakademie richtet den Betrieb auf eine Verfügbarkeit von 99 Prozent im Jahresmittel aus, sichert die Daten täglich vollständig an einem zweiten Standort in Deutschland und richtet die Wiederherstellung auf zwei Ziele aus: Datenverlust von nicht mehr als 24 Stunden (RPO) und Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb von vier Stunden (RTO); beides sind betriebliche Ziele, keine verschuldensunabhängige Zusage, die Haftung richtet sich nach § 14. Startereignisse sind wiederholbar; Geschäftsvorfälle, die zwischen Sicherung und Störung begonnen haben, werden nach der Wiederherstellung aus ihren Startereignissen neu angestoßen, bereits ausgeführte Wirkungen nach außen werden dabei nicht wiederholt. Wartungsfenster kündigt sie drei Werktage vorher an; sie überschreiten acht Stunden je Kalendermonat nicht und zählen nicht als Ausfall, ebenso wenig Ausfälle des Internets, der Systeme des Kunden oder Dritter, Fälle höherer Gewalt und Sperre nach § 12 Abs. 6.
(4) Protokoll. Die Plattform protokolliert jeden Geschäftsvorfall mit jedem Arbeitsschritt, jeder Entscheidung und jeder Schnittstellennutzung. Der Kunde sieht das Protokoll jederzeit; es ist die Grundlage für Abnahme, Störung und Verfügbarkeit.
(5) Reaktionszeit. Kernarbeitszeit der Datenakademie ist Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr; es gelten die bundesweiten Feiertage, die Feiertage in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sowie der 24. und 31. Dezember. Meldet der Kunde eine Störung, beginnt die Datenakademie innerhalb von vier Stunden Kernarbeitszeit mit der Untersuchung. Eine Meldung am Montag um 16 Uhr wird damit spätestens am Dienstag um 11 Uhr bearbeitet. Eine erweiterte Bereitschaft gilt nur, wenn das Angebot sie nennt.
(6) Kapazität. Der Beitrag beruht auf der Zahl der Geschäftsvorfälle je Monat, die die Stellenbeschreibung nennt; dafür hält die Datenakademie Kapazität vor. Ein Aufkommen darüber, das die vorgehaltene Kapazität nicht übersteigt, ist zulässig und erhöht den Beitrag nicht; die Vorfälle über der Angabe werden nachrangig bearbeitet, Verzögerungen dabei sind keine Störung, und Reaktionszeit und Verfügbarkeit gelten für sie nicht. Erwartet der Kunde dauerhaft mehr Vorfälle, meldet er das einen Monat vorher (§ 11 Abs. 2); die Datenakademie stellt die Kapazität rechtzeitig bereit und passt den Beitrag nach § 12 Abs. 3 an, weil ihr die Kapazität Kosten verursacht. Übersteigt das Aufkommen die Angabe in zwei aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als die Hälfte, ohne dass der Beitrag angepasst wurde, darf die Datenakademie die Verarbeitung auf die Angabe begrenzen; lehnt der Kunde die Anpassung ab und kommt auch nach § 12 Abs. 3 keine zustande, darf sie den Betrieb des betroffenen Digitalen Mitarbeiters zum übernächsten Monat kündigen. Die Plattform trägt mehrere Organisationen; eine dauerhafte Überlastung durch eine von ihnen ist nicht Gegenstand des Vertrags. Bleibt das Aufkommen unter der Angabe, darf die Datenakademie die eingesetzten Ressourcen verringern, bleibt aber bis zur Angabe jederzeit lieferfähig; der Beitrag vergütet die Stelle nach der geplanten Zahl, nicht die eingesetzte Hardware.
(7) Orte und Helfer. Die Datenakademie betreibt die Plattform in Rechenzentren in Deutschland; die Betreiber nennt der Anhang Abs. 5. Sie darf Subunternehmer für Infrastruktur und Betrieb einsetzen und haftet für sie wie für eigene Leistungen. Dienste Dritter, KI-Dienste eingeschlossen, setzt sie nur ein, wenn die Prozessmodelle des Kunden sie vorsehen.
(8) Verbesserung auf eigene Initiative. Die Datenakademie hält für Störungen Menschen bereit. Solange keine Störung vorliegt, dürfen diese Menschen zusammen mit den Digitalen Mitarbeitern Verbesserungen an den Prozessen des Kunden vorschlagen: weitere Fallarten, kürzere Wege, weniger Übergaben an Menschen. Ein Vorschlag wird wie eine Änderung nach § 9 Abs. 1 behandelt: Der CPO gibt ihn frei oder nicht; freigegebene Vorschläge setzt die Datenakademie im Beitrag um. Senken freigegebene Vorschläge die Zeit, die Menschen des Kunden im Bereich aufwenden, zeigt der Jahresbericht das als eingesparte Stunden (Zahl C aus MachZeit), soweit das Protokoll die Einsparung dem freigegebenen Vorschlag zuordnet; dafür erhält die Datenakademie mit dem Jahresgespräch einmalig eine Prämie von 10 Prozent der im Jahr eingesparten Stunden, bewertet mit dem Stundensatz des Menschen aus der Stellenbeschreibung, höchstens den Monatsbeitrag dieses Digitalen Mitarbeiters. Der Kunde behält damit 90 Prozent jeder Einsparung und zahlt nur, was das Protokoll belegt.
9. Die Grenze der Stelle
(1) Änderungen an den Prozessmodellen werden nur wirksam, wenn der CPO sie vornimmt oder freigibt; das gilt auch für Änderungen der Datenakademie nach § 8 Abs. 2. Die Plattform lässt Änderungen anderer Personen erst mit der Freigabe des CPO wirken und protokolliert jede Änderung und jede Freigabe mit Person und Zeitpunkt. Wer CPO ist, legt die Geschäftsleitung des Kunden fest; nur sie kann diese Zuordnung ändern. Der CPO kann Abläufe und Entscheidungsregeln im Rahmen der bereitgestellten Funktionen selbst in den Prozessmodellen ändern. Er prüft die Änderung mit eigenen Beispielen und gibt sie über den Freigabeprozess frei. Mit der Freigabe wird die geänderte Fassung zum Sollzustand; entgegenstehende frühere Beispiele verlieren insoweit ihre Geltung. Die Datenakademie schuldet die Ausführung der geänderten Fassung, nicht deren fachliche Prüfung.
(2) Gesondert beauftragt wird, was eine neue Stelle wäre: ein neuer Bereich, ein weiterer Digitaler Mitarbeiter, die Anbindung eines weiteren Systems oder der Ersatz eines angebundenen Systems durch ein anderes, ferner eine Anpassung, deren Aufwand den Monatsbeitrag des betroffenen Digitalen Mitarbeiters übersteigt (§ 8 Abs. 2), Untersuchung, Umbau, Migrationen und individuelle Beratungs- oder Programmierleistungen. Dafür gilt § 3.
(3) Fehleranalysen, deren Ursache nach § 10 Abs. 3 außerhalb der Verantwortung der Datenakademie liegt, werden nach Aufwand vergütet.
10. Störungen
(1) Eine Störung liegt vor, wenn die Plattform einen Digitalen Mitarbeiter nicht nach seinem Sollzustand ausführt oder nicht verfügbar ist: ein Schritt wird nicht, anders oder doppelt ausgeführt, eine Entscheidungstabelle wird technisch falsch ausgewertet, Daten gehen an eine falsche Schnittstelle oder durch einen von der Datenakademie zu vertretenden Fehler verloren, ein Digitaler Mitarbeiter läuft trotz Stilllegung weiter. Ob die Ursache bei der Einrichtung oder im Betrieb entstanden ist, ändert an der Wiederherstellung nichts.
(2) Wiederherstellung. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich in Textform; erkennt die Datenakademie eine Störung selbst, informiert sie den Kunden. Die Datenakademie ermittelt die Ursache und stellt die vertragsgemäße Ausführung wieder her, ohne Vergütung und ohne zeitliche Grenze. Die Wiederherstellung ist Teil des Betriebs: Sie besteht, solange der Betrieb läuft und sein Beitrag gezahlt ist (§ 12 Abs. 6), und endet mit Ende des Betriebs, Sperre oder Übernahme (§ 15). Betroffene Geschäftsvorfälle führt sie erneut aus, soweit die Prozessmodelle dies zulassen, sonst übergibt sie sie an den CPO. Solange Digitale Mitarbeiter wegen einer Störung keine Geschäftsvorfälle bearbeiten, entfällt der Beitrag zeitanteilig; bei teilweiser Störung mindert er sich angemessen. Der Kunde unterstützt die Behebung mit Unterlagen und Zugängen. Störungen behebt allein die Datenakademie; der Kunde greift nicht selbst und nicht durch Dritte in die Plattform ein, weil sie mehrere Organisationen trägt. Der Kunde erhält damit nicht einen Reparaturversuch, sondern den wiederhergestellten Betrieb.
(3) Keine Störung ist:
a) ein Ergebnis, das bei vertragsgemäßer Ausführung des Sollzustands entsteht, auch wenn es wirtschaftlich oder fachlich unzweckmäßig ist; Regeln, Befugnisse und Prozessgestaltung sind Festlegungen des Kunden;
b) ein Geschäftsvorfall einer Fallart ohne Beispiel; der Digitale Mitarbeiter übergibt ihn an einen Menschen, soweit seine Prozessmodelle dies vorsehen. Entscheidet der Mensch den Vorfall, protokolliert die Plattform Vorfall und Entscheidung als Vorschlag für ein Beispiel; gibt der CPO ihn frei (§ 9 Abs. 1), wird die Fallart mit diesem Beispiel Teil des Sollzustands, und die Datenakademie passt den Digitalen Mitarbeiter nach § 8 Abs. 2 an;
c) die Ausgabe eines KI-Dienstes, den die Prozessmodelle vorsehen; die Datenakademie schuldet, dass der Schritt vorgesehen, begrenzt und protokolliert ist und eine im Modell vorgesehene menschliche Prüfung nicht übersprungen wird;
d) ein Ausfall oder eine Änderung von Systemen des Kunden oder Dritter, des Internets oder von Netzen außerhalb der Plattform; bei einer Änderung nach Abnahme gilt § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2. Gibt ein Digitaler Mitarbeiter einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage des Kunden einen Auftrag, schuldet die Datenakademie die Übermittlung des Auftrags nach den Prozessmodellen und die Übernahme des zurückgemeldeten Ergebnisses; was das Gerät mit dem Auftrag tut, bestimmt seine eigene Steuerung und verantwortet der Kunde. Auf sicherheitsrelevante Anlagen wirkt ein Digitaler Mitarbeiter nur über einen User-Task oder wenn die Prozessmodelle es ausdrücklich vorsehen und der CPO es freigegeben hat;
e) Verzögerungen bei Vorfällen über der Angabe nach § 8 Abs. 6, Wartungsfenster, Sperre und höhere Gewalt.
(4) Schadensersatz wegen einer Störung richtet sich nach § 14.
11. Was der Kunde beiträgt
(1) Der Kunde benennt für jeden Prozess einen CPO. Vertretung und Eskalation regelt das Prozessmodell. Der CPO erstellt und ändert die Stellenbeschreibung, stellt Beispiele bereit, nimmt ab und gibt frei. Seine Erklärungen gelten als Erklärungen des Kunden.
(2) Der Kunde gewährt Einsicht in Unterlagen und Systeme, ermöglicht Gespräche mit den Menschen, die die Arbeit heute erledigen, stellt Schnittstellen und Zugänge bereit, prüft Ergebnisse innerhalb der vereinbarten Fristen und teilt Änderungen seiner Systeme oder Abläufe zwei Wochen und eine voraussichtliche Steigerung des Aufkommens um mehr als die Hälfte einen Monat vor dem Wirksamwerden mit. Unterbleibt die Mitwirkung, verlängern sich die Fristen der Datenakademie; Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.
(3) Der Kunde legt fest, an welchen Stellen User-Tasks, Vier-Augen-Prüfungen und sonstige fachlich oder rechtlich erforderliche menschliche Kontrollen im Sollzustand stehen. Die Datenakademie schuldet nicht die Auswahl dieser Stellen; sie schuldet, dass eine im Sollzustand vorgesehene Kontrolle nicht übersprungen wird. Der Kunde stellt sicher, dass der Umbau und der Einsatz Digitaler Mitarbeiter mit den für seine Organisation geltenden Regeln vereinbar sind: Mitbestimmung, Dienstrecht, Fachrecht, Datenschutz gegenüber Betroffenen, Anforderungen an automatisierte Entscheidungen. Die Stellenbeschreibung gibt an, für welchen Zweck der Digitale Mitarbeiter eingesetzt wird, ob er Entscheidungen über natürliche Personen vorbereitet oder trifft, etwa in Personal, Kredit, Sozialleistungen oder Verwaltungsverfahren, und ob ein Zweck nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen ist; der CPO trägt die Angabe ein. Einen Zweck nach Anhang III richtet die Datenakademie nur ein, wenn das Angebot die Rollen von Anbieter und Betreiber nennt. Fehlt die Angabe oder die Regelung im Angebot, setzt sie die Einrichtung aus, bis beides vorliegt. Gesetzliche Pflichten nach der KI-Verordnung und nach Art. 22 DSGVO bleiben unberührt; dieser Vertrag weist der Datenakademie keine Pflicht zu, die das Gesetz dem Kunden zuweist.
(4) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und meldet unverzüglich, wenn Unbefugte sie kennen. Er nutzt die Plattform nicht für Angriffe, Spam oder Schadsoftware. Bei einem Verstoß darf die Datenakademie den Zugang bis zur Beseitigung sperren, rechtswidrige Inhalte löschen und bei schwerem Verstoß fristlos kündigen.
12. Vergütung und Betriebsvoraussetzung
(1) Die Vergütung setzt sich aus den im Angebot genannten Festpreisen für Untersuchung, Umbau und Einrichtung und dem monatlichen Beitrag für den Betrieb zusammen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für Untersuchung, Umbau und Einrichtung wird verdient, wenn die Datenakademie die im Angebot oder in der Stellenbeschreibung geschuldete Leistung erfüllt hat und der Kunde sie abgenommen hat (§§ 5 bis 7). Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, abzüglich gezahlter Raten. Das Angebot nennt Raten nach Leistungsständen; die erste Rate ist vor Beginn fällig, die letzte vor der produktiven Freigabe eines Digitalen Mitarbeiters oder Zug um Zug gegen die Übergabe der Entscheidungsvorlage und der Umbau-Unterlagen. Bei Vergütung nach Aufwand ist die Schätzung Obergrenze zuzüglich 15 Prozent; darüber nur nach Freigabe des Kunden. Eine Differenz zugunsten des Kunden wird erstattet.
(3) Der Beitrag ist ein Festbetrag je Digitalem Mitarbeiter, im Angebot aus den Geschäftsvorfällen je Monat gerechnet, die seine Stellenbeschreibung angibt; die Beiträge aller Digitalen Mitarbeiter einer Organisation werden in einer Rechnung mit einer Position je Digitalem Mitarbeiter gestellt. Er ändert sich nicht mit der tatsächlichen Zahl. Übersteigt sie die Angabe in einem Monat um mehr als die Hälfte (§ 8 Abs. 6), passen die Parteien den Beitrag innerhalb einer Woche einvernehmlich an, wirksam ab dem übernächsten Monat. Einigen sie sich nicht, bestimmt ein Sachverständiger, den beide benennen, den Beitrag als Schiedsgutachter verbindlich (§ 317 BGB), auf Grundlage der Berechnung im Angebot; einigen sie sich nicht auf die Person, benennt ihn auf Antrag einer Partei der Präsident des Landgerichts Kiel; die Kosten trägt die Partei, deren letzter Vorschlag weiter vom Ergebnis entfernt liegt. Ein weiterer abgenommener Digitaler Mitarbeiter kommt ab dem Folgemonat mit dem im Angebot genannten Betrag hinzu; ein stillgelegter entfällt ab dem Folgemonat. Der Festbeitrag ist der Höhe nach nicht bestreitbar, soweit er dem Angebot und diesem Absatz entspricht. Ob der Betrieb den Sollzustand erfüllt hat, richtet sich nach § 10; daraus folgt Minderung oder Entfall nach § 10 Abs. 2, nicht das Recht, den ungeminderten Festbeitrag zurückzuhalten.
(4) Der Beitrag wird 28 Tage vor Fälligkeit berechnet und ist 7 Tage vor Beginn des Monats fällig, für den er gilt; bei SEPA-Lastschrift zieht die Datenakademie ihn zur Fälligkeit ein. Er ist das Entgelt für den Betrieb dieses Monats. Rechnungen nach Aufwand sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Rumpfmonate gelten als ganzer Monat.
(5) Jahresgespräch. Einmal im Jahr, zum Jahrestag seiner Abnahme, führen die Parteien für jeden Digitalen Mitarbeiter ein Leistungsgespräch, wie für einen Mitarbeiter. Die Datenakademie lädt dafür mit dem Jahresbericht aus dem Protokoll ein: Geschäftsvorfälle gegen die Angabe der Stellenbeschreibung, Automatisierungsgrad, Störungen, Anpassungen, Restarbeit beim Menschen. Im Gespräch werden Stellenbeschreibung, Fallarten, Beitrag und eine Prämie nach § 8 Abs. 8 überprüft. Deckt der Beitrag die Kosten des Betriebs nicht mehr, legt die Datenakademie das im Gespräch mit drei Zahlen aus dem Protokoll offen: Geschäftsvorfälle je Monat gegen die Angabe der Stellenbeschreibung, Stunden der Datenakademie für Anpassungen und Störungen im Jahr, eingesetzte Rechen- und Speicherressourcen gegen die geplanten; und die Parteien vereinbaren innerhalb von vier Wochen eine Lösung; kommt keine zustande, kann die Datenakademie den Betrieb dieses Digitalen Mitarbeiters zum übernächsten Monat kündigen; ab dann ruht die Leistung, und § 15 Abs. 2 gilt, die Übernahme nach § 15 Abs. 3 bleibt möglich; der Kunde braucht keine Kündigung, er kann jederzeit nach § 15 Abs. 1 gehen. Kommt das Gespräch innerhalb von vier Wochen nach dem Jahrestag nicht zustande, gilt der Jahresbericht als besprochen; Stellenbeschreibung, Fallarten und Beitrag bleiben bis zum nächsten Jahrestag unverändert, und eine Kündigung nach diesem Absatz ist ausgeschlossen.
(6) Betriebsvoraussetzung. Der Betrieb eines Digitalen Mitarbeiters in einem Monat setzt voraus, dass sein Beitrag für diesen Monat gezahlt ist. Ist ein Beitrag zur Fälligkeit nicht gezahlt, erinnert die Datenakademie in Textform. Ist er zum Monatsbeginn nicht gezahlt, sperrt die Datenakademie diesen Digitalen Mitarbeiter: Seine Prozesse ruhen, seine Geschäftsvorfälle werden nicht bearbeitet, angefangene Vorfälle werden nicht weiter ausgeführt und nach Freigabe oder Rückgabe dem CPO übergeben, seine Modelle, Beispiele, Daten und Protokolle bleiben drei Monate erhalten; die übrigen Digitalen Mitarbeiter der Organisation laufen weiter. Zahlt der Kunde in dieser Zeit, wird der Digitale Mitarbeiter wieder freigegeben und arbeitet weiter; für volle Monate der Sperre entsteht kein Beitrag. Zahlt er nicht, endet der Betrieb dieses Digitalen Mitarbeiters mit Ablauf der drei Monate, und § 15 Abs. 2 gilt. Bei Lastschrift wird nur gesperrt, wenn sie nicht eingelöst wird. Dasselbe gilt für alle Digitalen Mitarbeiter der Organisation, wenn eine andere fällige und unbestrittene Rechnung aus dem Vertragsverhältnis 14 Tage nach Erinnerung nicht gezahlt ist; eine in Textform begründet bestrittene Rechnung nach Aufwand führt nicht zur Sperre. Der Beitrag selbst ist ein Festbetrag aus dem Angebot; sein Bestreiten ändert an der Betriebsvoraussetzung nichts, eine spätere einvernehmliche oder gerichtliche Korrektur führt zur Erstattung. Zwischen Rechnung und Sperre liegen damit 35 Tage und eine Erinnerung, kein Tag Betrieb bleibt unbezahlt, und kein Kunde verliert einen Digitalen Mitarbeiter, weil er einen Monat spät dran ist.
(7) Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen, nicht jedoch gegen den ungeminderten Festbeitrag nach Abs. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur aus demselben Vertrag und nur, soweit die Datenakademie die geschuldete Leistung nicht erbracht hat.
13. Wem was gehört
(1) Dem Kunden gehören seine Organisationsmodelle, Prozessmodelle, Stellenbeschreibungen, Entscheidungsregeln, Beispiele, Daten und Protokolle. Die Datenakademie verwendet sie nur für diesen Kunden, kopiert sie nicht zu anderen Kunden und veröffentlicht sie nicht. Allgemeine Erkenntnisse ohne Bezug zum Kunden darf sie weiterverwenden.
(2) Der Datenakademie gehören Plattform, Konnektoren, Werkzeuge, Betriebsdokumentation und die Service-Tasks, die sie für die Ausführung entwickelt, auch wenn die Entwicklung im Rahmen der Einrichtung für einen Kunden vergütet wurde. Service-Tasks sind technische Fähigkeiten der Plattform, etwa eine Schnittstelle zu einem Buchhaltungssystem oder die Prüfung eines Belegs; sie enthalten keine Daten und keine Entscheidungsregeln des Kunden und stehen in einer Bibliothek allen Kunden zur Verfügung. Der Kunde erhält für die Laufzeit das nicht ausschließliche Recht, seine Digitalen Mitarbeiter auf der Plattform für die im Angebot genannte Organisation und deren verbundene Unternehmen zu nutzen, über MachFokus, MachZeit oder die Web-Oberfläche der Plattform; für jeden Zugang gilt § 11 Abs. 4. Eine Überlassung an Dritte oder gewerbliche Weitervermietung ist ausgeschlossen. Eine Überlassung außerhalb der Plattform erfolgt nur durch Übernahme nach § 15 Abs. 3; sie umfasst die Service-Tasks, die seine Digitalen Mitarbeiter brauchen.
(3) Dritte mit Leserecht. Der Kunde kann Dritten, etwa einer Bank, einem Sachwalter, einem Gläubigerausschuss, einem Auditor oder einem Berater, ein Leserecht auf seine Organisation auf der Plattform einräumen und es jederzeit entziehen. Das Leserecht wird über die Rechteverwaltung der Plattform vergeben und protokolliert; der Kunde bestimmt, welche Bereiche und Unterlagen der Dritte sieht. Das Angebot kann den Dritten benennen. Der Dritte wird dadurch nicht Vertragspartei; der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zu seinen Gunsten. Entscheidungsvorlagen, Modelle, Protokolle und Handbücher sind für die Entscheidungen des Kunden bestimmt, nicht für Entscheidungen des Dritten, insbesondere nicht für Kreditentscheidungen. Der Kunde verpflichtet den Dritten zur Vertraulichkeit nach § 16 Abs. 2.
(4) Unterlagen und Dateien. Unterlagen, die der Kunde hochlädt oder übergibt, etwa Handbücher, Verträge, Belege, Stellenpläne, bleiben seine. Die Datenakademie nutzt sie nur für den beauftragten Zweck und gibt sie nicht weiter. Der Kunde steht dafür ein, dass er sie der Datenakademie zeigen darf; Rechte Dritter, Geheimnisse und personenbezogene Daten darin verantwortet er. Dateien, die die Datenakademie für den Kunden erstellt, etwa Entscheidungsvorlage, Modelle, Stellenbeschreibungen, Handbücher und Jahresberichte, gehören dem Kunden mit der Zahlung der Leistung, aus der sie stammen; die Datenakademie behält eine Kopie als Nachweis ihrer Arbeit, so lange sie dafür haftet. Unterlagen und Dateien liegen auf der Plattform beim Digitalen Mitarbeiter oder bei der Organisation, für die sie bestimmt sind, und teilen deren Schicksal nach § 15 Abs. 2: drei Monate nach dem Ende Rückgabe oder Löschung. Was der Kunde in MachFokus lokal auf seinem Gerät anlegt, berührt die Plattform nicht und unterliegt den Lizenzbedingungen der App; ohne Abgleich mit der Plattform ist es keine Weisung, wird nicht ausgeführt und fällt nicht unter den Anhang.
(5) Belege. Belege, die ein Digitaler Mitarbeiter entgegennimmt, prüft, erstellt oder versendet, etwa Rechnungen, Bestellungen, Mahnungen, Bescheide, sind Belege des Kunden (§ 1 Abs. 3). Die Plattform ist kein Archiv: Sie übergibt jeden Beleg nach dem Prozessmodell an das System des Kunden, in dem er aufbewahrt wird, etwa Buchhaltung oder Dokumentenablage, und hält ihn im Protokoll nur für die Dauer des Betriebs. Die Aufbewahrung nach Handels- und Steuerrecht, etwa zehn Jahre nach § 147 AO, und die Unveränderbarkeit der Belege verantwortet der Kunde in seinen Systemen; die Stellenbeschreibung nennt für jede Belegart das Zielsystem. Fehlt ein Zielsystem, übergibt der Digitale Mitarbeiter den Beleg an einen Menschen des Kunden. Belege sind keine Beispiele und werden nicht zu Beispielen, es sei denn, der CPO gibt einen Vorfall nach § 10 Abs. 3 b) frei.
14. Verantwortung und Haftung
(1) Der Kunde verantwortet, was seine Organisation tun soll, und die Folgen der vertragsgemäßen Ausführung seiner Festlegungen, auch gegenüber Dritten. Die Datenakademie verantwortet, dass die Organisation technisch so arbeitet, wie festgelegt, sowie Verfügbarkeit, Sicherung und die nach §§ 5 bis 7 vereinbarten Ergebnisse. Abweichungen nach der Abnahme behandelt sie im laufenden, bezahlten Betrieb als Störung nach § 10, ohne zeitliche Grenze und ohne Vergütung; außerhalb des Betriebs besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung.
(2) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Datenakademie nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet sie auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, je Schadensfall höchstens auf zwölf Monatsbeiträge des betroffenen Digitalen Mitarbeiters nach dem Angebot zuzüglich der bis dahin für ihn geschuldeten Vergütung für Untersuchung, Umbau und Einrichtung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und für ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien.
(3) Schadensersatzansprüche, für die leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist und die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Anspruch auf Ausführung und Wiederherstellung nach §§ 8 und 10 verjährt nicht gesondert; er besteht, solange der Betrieb läuft.
(4) Keine Partei haftet für Umstände außerhalb ihres Einflusses, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren: Naturereignisse, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, Ausfall öffentlicher Netze, Angriffe Dritter trotz angemessener Schutzmaßnahmen. Für die Dauer gilt § 10 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(5) Der Kunde stellt die Datenakademie von Ansprüchen Dritter frei, die auf seinen Festlegungen, seinen Daten oder einer rechtswidrigen Nutzung beruhen, soweit er dies zu vertreten hat. Die Datenakademie stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass die Plattform Schutzrechte Dritter verletzt; der Kunde überlässt ihr die Verteidigung, und sie darf die Plattform so ändern, dass die Verletzung entfällt.
15. Laufzeit, Ende, Übernahme
(1) Der Betrieb eines Digitalen Mitarbeiters läuft, solange der Kunde seinen Beitrag zahlt. Der Kunde beendet ihn, indem er den Beitrag für den nächsten Monat nicht zahlt oder in Textform zum Monatsende kündigt; eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. Die Datenakademie kann den Betrieb eines Digitalen Mitarbeiters oder einer Organisation in Textform zum übernächsten Monat kündigen; ab dann ruht die Leistung, und Abs. 2 gilt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide unberührt.
(2) Daten. Mit dem Ende des Betriebs eines Digitalen Mitarbeiters, durch Nichtzahlung, Kündigung des Kunden oder Kündigung der Datenakademie, sperrt die Datenakademie ihn und bewahrt seine Modelle, Beispiele, Daten und Protokolle drei Monate auf; in dieser Zeit kann der Kunde sie nach seiner Wahl zurückerhalten, Prozessmodelle als BPMN und DMN, Stellenbeschreibung und Beispiele als Datei, Protokoll als Datei, den Betrieb übernehmen (Abs. 3) oder, wenn das Ende auf Nichtzahlung beruht, durch Zahlung des nächsten Beitrags zurückkehren. Nach Ablauf der drei Monate löscht sie den Digitalen Mitarbeiter und seine Daten, Sicherungskopien spätestens 90 Tage danach; endet der letzte Digitale Mitarbeiter einer Organisation, gilt das für das Konto der Organisation. Aufbewahrungsfristen erfüllt die Plattform nur im laufenden Betrieb; wer sie dort erfüllen will, zahlt weiter.
(3) Übernahme. Der Kunde kann jederzeit verlangen, einen oder mehrere seiner Digitalen Mitarbeiter in eigener Infrastruktur zu betreiben. Die Datenakademie überlässt ihm für jeden übernommenen Digitalen Mitarbeiter dessen Prozessmodelle, Beispiele, Protokolle, die Service-Tasks, die er braucht, und die Teile der Plattform, die zum Laufen nötig sind, alles als ausführbare Software im Stand des jeweiligen Übergabetags, ohne Quellcode und ohne Updates, mit dauerhaftem Nutzungsrecht für die betroffene Organisation, übertragbar nur auf einen Rechtsnachfolger, und liefert die Betriebsdokumentation. Übernimmt der Kunde Digitale Mitarbeiter zu verschiedenen Zeitpunkten, können die übergebenen Stände der Plattform voneinander abweichen und nicht miteinander lauffähig sein; er betreibt sie dann getrennt, eine Angleichung schuldet die Datenakademie nicht. Die Vergütung je Digitalem Mitarbeiter nennt das Angebot; schweigt das Angebot, beträgt sie das Achtzehnfache seines monatlichen Beitrags. Einrichtung und Übergabe werden nach Aufwand vergütet. Mit der Übergabe enden Betrieb und Beitragspflicht für diesen Digitalen Mitarbeiter. Anbindungen an Systeme Dritter werden danach nicht fortgeschrieben.
(4) Die Datenakademie darf den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen, der die Plattform fortführt, mit einer Ankündigung von drei Monaten.
(5) Verkauft der Kunde die Organisation oder den Bereich, für den Digitale Mitarbeiter betrieben werden, kann er den Betrieb auf den Erwerber übertragen. Die Datenakademie stimmt zu, wenn der Erwerber in den Vertrag eintritt und die fälligen Beiträge im Voraus zahlt. Die Organisation behält damit beim Verkauf ihre Digitalen Mitarbeiter.
16. Datenschutz, Geheimhaltung, Referenz
(1) Für personenbezogene Daten, die die Plattform für den Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und die Datenakademie Auftragsverarbeiterin. Es gilt der Anhang. Er wird geschlossen, bevor die Datenakademie personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet: durch Bestätigung des CPO im Freigabeprozess auf der Plattform oder, solange die Organisation dort nicht eingerichtet ist, in Textform.
(2) Beide Parteien behandeln vertraulich, was sie über die andere erfahren und was nicht öffentlich ist, während der Laufzeit und drei Jahre danach. Für Daten gilt zusätzlich der Anhang.
(3) Die Datenakademie nennt den Kunden als Referenz nur mit seiner Zustimmung zum Inhalt. Im Gespräch darf sie die Zusammenarbeit im Rahmen des Zwecks nennen, für den der Kunde die Referenz freigegeben hat.
17. Schlussbestimmungen
(1) Die Datenakademie kann diese Bedingungen für den laufenden Betrieb ändern, wenn sie die Änderung drei Monate vorher in Textform ankündigt. Widerspricht der Kunde bis zum Wirksamwerden, gilt die bisherige Fassung für ihn weiter; die Datenakademie kann dann den Betrieb zum übernächsten Monat kündigen, der Kunde ihn nach § 15 Abs. 1 beenden.
(2) Erklärungen bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erklärungen über den Freigabeprozess der Datenakademie auf der Plattform und Störungsmeldungen aus MachZeit erfüllen die Textform.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der Datenakademie, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Anhang: Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
(1) Gegenstand und Dauer. Die Datenakademie betreibt für den Kunden Digitale Mitarbeiter nach dem Hauptvertrag; die Verarbeitung dauert so lange wie der Betrieb und die Rückgabe- oder Löschfrist nach § 15 Abs. 2.
(2) Art, Zweck, Datenarten, Betroffene. Art und Zweck ergeben sich aus den Prozessmodellen; Datenarten und Betroffene aus der Stellenbeschreibung jedes Digitalen Mitarbeiters, die je Datenart die Aufbewahrungsfrist nennt. Das Protokoll dokumentiert die Ausführung der Weisung und gehört dem Kunden; das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO führt der Kunde, das Protokoll liefert ihm die Angaben dazu.
(3) Weisungen. Weisung sind die jeweils gültigen Prozessmodelle; jede Ausführung wird je Arbeitsschritt protokolliert, so dass der Kunde nachweisen kann, welche Weisung wann galt. Änderungen der Weisung erfolgen nach § 9. Hält die Datenakademie eine Weisung für rechtswidrig, teilt sie dies mit und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.
(4) Vertraulichkeit und Sicherheit. Die Datenakademie verpflichtet alle mit der Verarbeitung befassten Personen zur Vertraulichkeit. Sie trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO: Verarbeitung in Rechenzentren in Deutschland, Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, Zugriff nur für benannte Personen mit Zwei-Faktor-Anmeldung, Trennung der Kunden, tägliche vollständige Sicherung an einem zweiten Standort, geübte Wiederherstellung (RPO 24 Stunden, RTO vier Stunden, als betriebliche Ziele), Protokollierung aller Zugriffe. Die aktuelle Beschreibung der Maßnahmen stellt sie auf Verlangen bereit.
(5) Subunternehmer. Die Datenakademie setzt für Infrastruktur und Betrieb folgende Subunternehmer ein, alle mit Verarbeitung in Deutschland: Hetzner Online GmbH, Industriestraße 25, 91710 Gunzenhausen; netcup GmbH, Emmy-Noether-Straße 10, 76131 Karlsruhe; centron GmbH, Heganger 29, 96103 Hallstadt. Sie verpflichtet sie entsprechend diesem Anhang. Neue oder geänderte Subunternehmer kündigt sie einen Monat vorher in Textform an; widerspricht der Kunde aus wichtigem Grund und ist der Betrieb ohne den Subunternehmer nicht zumutbar, kann jede Partei den Hauptvertrag zum Wirksamwerden kündigen. Dienste Dritter, die die Prozessmodelle des Kunden vorsehen, KI-Dienste eingeschlossen, wählt der Kunde; die Datenakademie schließt die dafür nötigen Vereinbarungen ab, wenn das Angebot dies vorsieht. Derzeit ist kein solcher Dienst angebunden.
(6) Unterstützung. Die Datenakademie unterstützt den Kunden bei Anfragen Betroffener, Datenschutz-Folgenabschätzungen, Konsultationen der Aufsichtsbehörde und der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Eine Verletzung meldet sie dem Kunden ohne unangemessene Verzögerung, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Aufwand jenseits des Betriebs wird nach Aufwand vergütet.
(7) Nachweise und Prüfungen. Die Datenakademie stellt die Informationen bereit, die der Kunde zum Nachweis seiner Pflichten braucht: die Beschreibung der Maßnahmen nach Abs. 4, die Liste der Subunternehmer, das Ergebnis der letzten Wiederherstellungsübung, Löschnachweise. Genügen ihm diese Nachweise nicht, darf er einmal jährlich, nach Ankündigung von zwei Wochen und innerhalb der Kernarbeitszeit, selbst oder durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Prüfer prüfen; bei Anlass auch öfter. Gegenstand der Prüfung ist nur, was diesen Kunden betrifft: die Maßnahmen nach Abs. 4, sein Protokoll, die Verträge mit den Subunternehmern, die Löschung seiner Daten. Quellcode, Daten anderer Kunden und Geschäftsunterlagen der Datenakademie sind nicht Gegenstand. Die Datenakademie darf einen Prüfer ablehnen, der Wettbewerber ist, für einen Wettbewerber tätig ist, nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet oder fachlich nicht geeignet ist; der Kunde benennt dann einen anderen. Die Kosten der Prüfung trägt der Kunde; ergibt sie einen Verstoß, den die Datenakademie zu vertreten hat, trägt diese die Kosten.
(8) Rückgabe und Löschung. Mit dem Ende des Hauptvertrags gilt § 15 Abs. 2: Sperre, drei Monate Aufbewahrung, in dieser Zeit Rückgabe nach Wahl des Kunden, danach Löschung, Sicherungskopien spätestens 90 Tage danach; die Löschung bestätigt die Datenakademie auf Verlangen. Daten, die sie aufgrund gesetzlicher Pflichten behalten muss, löscht sie nach deren Ablauf.
(9) Haftung. Es gilt § 14 des Hauptvertrags. Die Haftung gegenüber Betroffenen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt; im Innenverhältnis haftet jede Partei für die Verstöße, die sie zu vertreten hat.
(10) Form. Dieser Anhang wird nach § 16 Abs. 1 geschlossen und geht dem Hauptvertrag für die Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
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